Bebauungspläne im Verfahren: Stadt Steinheim an der Murr

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Bebauungspläne im Verfahren

Hier finden Sie alle Informationen zu den Bebauungsplänen in den aktuell laufenden Verfahren. Bitte klicken Sie auf den für Sie interessanten Plan:

Bebauungsplan "Hagwiesen - 2. Änderung", Höpfigheim

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses - Inkraftsetzung-

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in öffentlicher Sitzung am 24.09.2024 den Bebauungsplan "Hagwiesen - 2.Änderung" sowie die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet des Bebauungsplans gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.

Mit der Bekanntmachung (PDF-Dokument, 99,22 KB, 07.10.2024) in den Steinheimer Nachrichten am 04.10.2024 treten der Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Der Bebauungsplan "Hagwiesen - 2. Änderung" besteht aus der Planzeichnung (PDF-Dokument, 20,8 MB, 07.10.2024) (PDF-Dokument, 20,8 MB, 07.10.2024), dem Textteil (PDF-Dokument, 163,63 KB, 07.10.2024), Verfahrensvermerke (PDF-Dokument, 453,28 KB, 10.10.2024)und der Begründung (PDF-Dokument, 1,36 MB, 07.10.2024).

Die Unterlagen können bei der Stadt Steinheim an der Murr im Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15 in 71711 Steinheiman der Murr während der üblichen Dienstzeit von jedermann eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Da die Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a BauGB gegeben sind, erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstelllung eines Umweltberichts.

Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans "Hagwiesen" sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Um- und Neubauten geschaffen werden und den Eigentümern die Möglichkeit gegeben werden, ihren Betrieb im Sinne einer Maßnahme der Innenentwicklung zu erweitern.

Bebauungsplan "Lammquartier", Steinheim

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat am 08.06.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen und ein Verfahren zur Festsetzung örtlicher Bauvorschriften einzuleiten. Das ca. 0,36 ha große Plangebiet wird im Süden durch die Marktstraße, im Osten durch die Lammgasse und im Norden und Westen durch die Pfarrstraße erschlossen.

Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung einer dem historischen Stadtkern angemessenen städtebaulichen Entwicklung. Hierfür werden Grundstücksneuordnungen einzelner Grundstücksbereiche angestrebt, um eine Quartiersentwicklung im Innenbereich als ortsbildprägendes Ensemble mit dem Schwerpunkt der Gastronomie-/ Dienstleistungs- und Wohnnutzung weiterzuentwickeln.

In seiner Sitzung am 28.02.2023 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans „Lammquartier“ und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, dass der Bebauungsplan-Entwurf und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden (s. Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 126,95 KB, 07.03.2023)).

Der Entwurf des Bebauungsplanes Lageplan (PDF-Dokument, 1,45 MB, 07.03.2023)mit Textteil (PDF-Dokument, 782,19 KB, 07.03.2023)und Begründung (PDF-Dokument, 6,37 MB, 07.03.2023)sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften werden in der Zeit

vom 20.03. – 21.04.2023 (je einschließlich)

im Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15, 71711 Steinheim an der Murr - Sitzungssaal -, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. In dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Steinheim an der Murr, Marktstraße 29 in 71711 Steinheim an der Murr oder elektronisch unter info@stadt-steinheim.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Da die Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a BauGB gegeben sind, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts. Eine Prüfung artenschutzrechtlicher Belange (Habitatspotenzialanalyse (PDF-Dokument, 2,83 MB, 07.03.2023)), Stand: 10.01.2023 liegt vor. 

vorhabenbezogener Bebauungsplan "Friedrichstraße 19", Steinheim

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat am 23.01.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Friedrichstraße 19" mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde in den Steinheimer Nachrichten am 02.02.2024 ortsüblich bekannt gemacht (Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 114,86 KB, 30.01.2024)).

In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat dem auf Basis des Vorhaben- und Erschließungsplans erstellten Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach Baugesetzbuch (§ 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB) durchzuführen. Vorhabenträger ist die Fa. SEMODU AG.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bebauten Stadtgebiets von Steinheim. Das Vorhabengebiet mit einer Größe von ca. 4.000 m² befindet sich zwischen der K 1702 (Kleinbottwarer Straße) und der Bottwar. Es besteht aus den privaten Flurstücken des Vorhabenträgers Flst.Nr. 133 und 134/3. Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan (PDF-Dokument, 1,24 MB, 30.01.2024)des Büros ORplan, Stuttgart vom 04.01.2024.

Zielsetzung der Planung ist es, Wohnraum mit untergeordneten gewerblichen Ergänzungen im bebauten Innenbereich von Steinheim zu schaffen. Der Vorhabenträger plant, in insgesamt 5 Gebäuden 40 neue Wohneinheiten zu schaffen; gemeinschaftlich nutzbare Freianlagen bieten zudem ein ansprechendes und naturnahes Umfeld.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften wird

in der Zeit vom 02.02. - 04.03.2024 (je einschließlich)

im Rathaus Kleinbottwar, Amt für Stadtentwicklung, Steinheimer Straße 15 in 71711 Steinheim an der Murr im Sitzungssaal während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Öffnungszeiten sind
Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr und Donnerstag 16:00 - 18:00 Uhr.

Folgende Unterlagen stehen zur Einsichtnahme bereit:

Abgrenzungsplan (PDF-Dokument, 1,24 MB, 30.01.2024)Büro ORplan vom 04.01.2024
Antrag (PDF-Dokument, 394,28 KB, 02.02.2024)auf Einleitung eines Verfahrens

Vorhaben- und Erschließungsplan:
Anlage 3a (PDF-Dokument, 3,98 MB, 30.01.2024) - Freianlagenplan,
Anlage 3b (PDF-Dokument, 1,20 MB, 30.01.2024)- Lageplan Erdgeschoss
Anlage 3c (PDF-Dokument, 378,73 KB, 30.01.2024) - Lageplan 1. Obergeschoss
Anlage 3d (PDF-Dokument, 310,62 KB, 30.01.2024) - Lageplan 2. Obergeschoss
Anlage 3e (PDF-Dokument, 350,77 KB, 30.01.2024) - Lageplan 3. Obergeschoss
Anlage 3f (PDF-Dokument, 167,65 KB, 30.01.2024) -  Lageplan 4. Obergeschoss
Anlage 3g (PDF-Dokument, 270,73 KB, 30.01.2024) - Lageplan Dachaufsicht
Anlage 3h (PDF-Dokument, 332,59 KB, 30.01.2024) - Lageplan Untergeschoss
Anlage 3i (PDF-Dokument, 8,36 MB, 30.01.2024) - Schnitte

vorhabenbezogener Bebauungsplan:
Planteil (PDF-Dokument, 909,68 KB, 30.01.2024), Textteil (PDF-Dokument, 353,00 KB, 30.01.2024), Begründung (PDF-Dokument, 8,02 MB, 30.01.2024)sowie Umweltreport (PDF-Dokument, 2,65 MB, 30.01.2024)mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (PDF-Dokument, 7,96 MB, 30.01.2024).

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen von jedermann (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail unter bauleitplanung@stadt-steinheim.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15 in 71711 Steinheim an der Murr abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellugnnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

 

Bebauungsplan "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße"

Bebauungsplan "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße" in Steinheim an der Murr
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in öffentlicher Sitzung am 26.09.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über Örtliche Bauvorschriften „Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße“ gefasst, der hiermit gem. § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht wird.

Das Plangebiet „Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße“ umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 1004, 1003/2, 1003, 1003/3, 1002, den Weg 1001, 1003/1 (Trafostation). Die Abgrenzung ist aus der nachstehenden Lageplanskizze (PDF-Dokument, 594,23 KB, 28.09.2023)des Büros FPZ Zeese Stadtplanung + Architektur, Stuttgart vom 26.09.2023, die unverbindliche Grundlage ist, ersichtlich.

Für diesen Bereich wurde vom Büro FPZ ein städtebauliches Konzept (PDF-Dokument, 2,11 MB, 28.09.2023)erarbeitet, welches im Rahmen eines Bebauungsplans realisiert werden soll.
Anlass für den Aufstellungsbeschluss ist die Bauantragsstellung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Höpfigheimer Straße 18. Zur Sicherung der im städtebaulichen Konzept dargelegten Planungsziele insbesondere im Hinblick auf die als 2. Bauabschnitt geplante Erweiterung der Tiefgarage bei Einbeziehung des städtischen Grundstücks der Musikschule ist eine Grundstücksneuordnung erforderlich.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts.

Satzung über die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße"
Inkraftsetzung

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in öffentlicher Sitzung am 26.09.2023 die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße" als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke Nr. 1004, 1003/2, 1003, 1003/3, 1002, den Weg 1001, 1003/1 (Trafostation) und ist in beiliegendem Kartenausschnitt, Lageplan (PDF-Dokument, 593,76 KB, 28.09.2023)des Büros FPZ Zeese Stadtplanung + Architektur, Stuttgart vom 26.09.2023 dargestellt.

Jedermann kann die Satzung samt Lageplan (PDF-Dokument, 593,76 KB, 28.09.2023), Textteil (PDF-Dokument, 102,15 KB, 28.09.2023)und Begründung (PDF-Dokument, 96,29 KB, 28.09.2023)während der Dienststunden beim Stadtbauamt im Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15 - Dachgeschoss - einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Gem. § 215 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens und Frmvorschriften,
2. unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Steinheim an der Murr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Steinheim an der Murr, Markstraße 29, 71711 Steinheim an der Murr  geltend zu machen. Dies ist auch elektronisch unter info@stadt-steinheim.de möglich.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Bebauungsplan "Schleifrain - 3. Änderung"

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in seiner Sitzung am 25.04.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften "Schleifrain - 3. Änderung" gefasst, der in den Steinheimer Nachrichten (PDF-Dokument, 89,70 KB, 26.05.2023) am 04.05.2023 bekannt gemacht wurde.

Die Abgrenzung ist aus der Lageplanskizze (PDF-Dokument, 330,14 KB, 26.05.2023)des Büro FPZ Zeese Stadtplanung+Architektur, Stuttgart ersichtlich.
Anlass für die Bebauungsplanänderung sind verschiedene Bauanträge und Bauanfragen zu Wohnbebauung in diesem Bereich, der im Flächennutzungsplan 2025 - 1. Änderung als gemischte Baufläche ausgewiesen ist.

Mit  der Aufstellung des Bebauungsplans sollen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, eine ortsbildverträgliche Nutzungsmischung, angemessene Freiflächen für Wohnnuztungen und eine der Topografie angemessene stadtbildverträgliche bauliche Entwicklung ermöglicht werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts.
 

Bebauungsplan "Solarpark Höpfigheimer Höhe", Steinheim

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften "Solarpark Höpfigheimer Höhe" gefasst.

Anlass des Bebauungsplans
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark Höpfigheimer Höhe" ist erforderlich, um die bauplanungsrechtliche Grundlage zu schaffen, die aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen als Sondergebiet zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu nutzen. Die Unternutzung soll als Grünland weiterhin landwirtschaftlich, jedoch extensiv bewirtschaftet werden.

Die genaue Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Solarpark Höpfigheimer Höhe“ ist in der Planzeichnung (PDF-Dokument, 893,85 KB, 25.01.2024)des Büros KMB Ludwigsburg vom 24.01.2024 dargestellt.

Das Plangebiet umfasst das Grundstück Flst.Nr. 3709 mit einer Größe von ca. 7,7 ha und liegt in dem Gewann „Steinheimer Höhe“ auf Markung Höpfigheim. Die Verkehrserschließung des Gebietes erfolgt über die Kreisstraße  K 1610 und über die umgrenzenden landwirtschaftlichen Wege. Die gesamte Anlage wird umzäunt und durch Heckenpflanzungen entlang der Gebietsgrenze zur umliegenden Landschaft abgeschirmt.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Textteil (PDF-Dokument, 221,07 KB, 25.01.2024)und Begründung (PDF-Dokument, 274,92 KB, 25.01.2024)sowie die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung (PDF-Dokument, 752,55 KB, 25.01.2024) werden in der Zeit

vom 26.01.2024 bis 01.03.2024 (je einschließlich)

im Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15 in 71711 Steinheim an der Murr - Sitzungssaal- während der Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen durch jedermann (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an bauleitplanung(@)stadt-steinheim.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15, 71711 Steinheim an der Murr abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Diese Bekanntmachung bedeutet noch nicht, dass der Bebauungsplanentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausliegt. Diese Auslegung wird noch zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 102,35 KB, 25.01.2024)für die Steinheimer Nachrichten am 26.01.2024.