Bebauungspläne im Verfahren: Stadt Steinheim an der Murr

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Bebauungspläne im Verfahren

Hier finden Sie alle Informationen zu den Bebauungsplänen in den aktuell laufenden Verfahren. Bitte klicken Sie auf den für Sie interessanten Plan:

Bebauungsplan "Lammquartier", Steinheim

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat am 08.06.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen und ein Verfahren zur Festsetzung örtlicher Bauvorschriften einzuleiten. Das ca. 0,36 ha große Plangebiet wird im Süden durch die Marktstraße, im Osten durch die Lammgasse und im Norden und Westen durch die Pfarrstraße erschlossen.

Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung einer dem historischen Stadtkern angemessenen städtebaulichen Entwicklung. Hierfür werden Grundstücksneuordnungen einzelner Grundstücksbereiche angestrebt, um eine Quartiersentwicklung im Innenbereich als ortsbildprägendes Ensemble mit dem Schwerpunkt der Gastronomie-/ Dienstleistungs- und Wohnnutzung weiterzuentwickeln.

In seiner Sitzung am 28.02.2023 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans „Lammquartier“ und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, dass der Bebauungsplan-Entwurf und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden (s. Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 126,95 KB, 07.03.2023)).

Der Entwurf des Bebauungsplanes Lageplan (PDF-Dokument, 1,45 MB, 07.03.2023)mit Textteil (PDF-Dokument, 782,19 KB, 07.03.2023)und Begründung (PDF-Dokument, 6,37 MB, 07.03.2023)sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften werden in der Zeit

vom 20.03. – 21.04.2023(je einschließlich)

im Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15, 71711 Steinheim an der Murr - Sitzungssaal -, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. In dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Steinheim an der Murr, Marktstraße 29 in 71711 Steinheim an der Murr oder elektronisch unter info@stadt-steinheim.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Da die Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a BauGB gegeben sind, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts. Eine Prüfung artenschutzrechtlicher Belange (Habitatspotenzialanalyse (PDF-Dokument, 2,83 MB, 07.03.2023)), Stand: 10.01.2023 liegt vor. 

Bebauungsplan "Scheibenäcker - 1. Änderung", Kleinbottwar

Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in öffentlicher Sitzung am 27.06.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über Örtliche Bauvorschriften  "Scheibenäcker-1. Änderung" gefasst. In gleicher Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus der Lageplanskizze (PDF-Dokument, 2,91 MB, 29.06.2023)des Büros FPZ Zeese Stadtplanung + Architektur, Stuttgart vom 27.06.2023, die unverbindliche Grundlage ist, ersichtlich.

Anlass für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Scheibenäcker“ ist die Verordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg zur Photovoltaikpflicht auf allen neuen Wohngebäuden ab dem 01. Mai 2022 bzw. auf allen Bestandsgebäuden ab dem 01. Januar 2023. Diese war im rechtskräftigen Bebauungsplan "Scheibenäcker" auf Flachdächern bzw. flach geneigten Satteldächern  mit 15° Dachneigung sowie geneigten Dächern mit einer Dachneigung von 15-25° und einer Flächengröße unter 150 qm nicht zugelassen und steht damit im Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Textteil (PDF-Dokument, 1,80 MB, 29.06.2023)und Begründung (PDF-Dokument, 110,86 KB, 29.06.2023)sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften werden in der Zeit vom 17.07. bis 18.08.2023 (je einschließlich) im Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar - Sitzungssaal -  Steinheimer Straße 15 in 71711 Steinheim an der Murr während der üblichen Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme  ausgelegt. Während der Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Steinheim an der Murr, Marktstraße 29 in 71711 Steinheim an der Murr oder elektronisch unter info@stadt-steinheim.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Absatz 6 Baugesetzbuch).

Weitere Anlagen:
Anlage 4 (PDF-Dokument, 965,52 KB, 29.06.2023) HQ100-extrem
Anlage 5 (PDF-Dokument, 1,35 MB, 29.06.2023) Auszug aus der Plausibilitätsprüfung

Bebauungsplan "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße"

Bebauungsplan "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße" in Steinheim an der Murr
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in öffentlicher Sitzung am 26.09.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über Örtliche Bauvorschriften „Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße“ gefasst, der hiermit gem. § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht wird.

Das Plangebiet „Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße“ umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 1004, 1003/2, 1003, 1003/3, 1002, den Weg 1001, 1003/1 (Trafostation). Die Abgrenzung ist aus der nachstehenden Lageplanskizzedes Büros FPZ Zeese Stadtplanung + Architektur, Stuttgart vom 26.09.2023, die unverbindliche Grundlage ist, ersichtlich.

Für diesen Bereich wurde vom Büro FPZ ein städtebauliches Konzepterarbeitet, welches im Rahmen eines Bebauungsplans realisiert werden soll.
Anlass für den Aufstellungsbeschluss ist die Bauantragsstellung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Höpfigheimer Straße 18. Zur Sicherung der im städtebaulichen Konzept dargelegten Planungsziele insbesondere im Hinblick auf die als 2. Bauabschnitt geplante Erweiterung der Tiefgarage bei Einbeziehung des städtischen Grundstücks der Musikschule ist eine Grundstücksneuordnung erforderlich.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts.

Satzung über die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße"
Inkraftsetzung

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in öffentlicher Sitzung am 26.09.2023 die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans "Quartier Höpfigheimer Straße / Schillerstraße" als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke Nr. 1004, 1003/2, 1003, 1003/3, 1002, den Weg 1001, 1003/1 (Trafostation) und ist in beiliegendem Kartenausschnitt, Lageplandes Büros FPZ Zeese Stadtplanung + Architektur, Stuttgart vom 26.09.2023 dargestellt.

Jedermann kann die Satzung samt Lageplan, Textteilund Begründungwährend der Dienststunden beim Stadtbauamt im Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15 - Dachgeschoss - einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Gem. § 215 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens und Frmvorschriften,
2. unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Steinheim an der Murr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Steinheim an der Murr, Markstraße 29, 71711 Steinheim an der Murr  geltend zu machen. Dies ist auch elektronisch unter info@stadt-steinheim.de möglich.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Bebauungsplan "Schleifrain - 3. Änderung"

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in seiner Sitzung am 25.04.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften "Schleifrain - 3. Änderung" gefasst, der in den Steinheimer Nachrichten (PDF-Dokument, 89,70 KB, 26.05.2023) am 04.05.2023 bekannt gemacht wurde.

Die Abgrenzung ist aus der Lageplanskizze (PDF-Dokument, 330,14 KB, 26.05.2023)des Büro FPZ Zeese Stadtplanung+Architektur, Stuttgart ersichtlich.
Anlass für die Bebauungsplanänderung sind verschiedene Bauanträge und Bauanfragen zu Wohnbebauung in diesem Bereich, der im Flächennutzungsplan 2025 - 1. Änderung als gemischte Baufläche ausgewiesen ist.

Mit  der Aufstellung des Bebauungsplans sollen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, eine ortsbildverträgliche Nutzungsmischung, angemessene Freiflächen für Wohnnuztungen und eine der Topografie angemessene stadtbildverträgliche bauliche Entwicklung ermöglicht werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts.
 

Bebauungsplan "Solarpark Höpfigheimer Höhe", Steinheim

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften "Solarpark Höpfigheimer Höhe" gefasst.

Die Abgrenzung ist aus der Lageplanskizze (PDF-Dokument, 129,32 KB, 03.07.2023)des Büro KMB, Ludwigsburg ersichtlich. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 7,7 ha und befindet sich zwischen Höpfigheim und Steinheim nördlich der Höpfigheimer Straße (Luftbild (PDF-Dokument, 119,11 KB, 03.07.2023)).

Auf dem genannten Grundstück soll durch den Eigentümer und Bewirtschafter der Fläche eine Freiflächenphotovoltaikanlage zur dezentralen und regenerativen Energiegewinnung errichtet werden. Die Unternutzung soll als Grünland weiterhin landwirtschaftlich, jedoch extensiv, erfolgen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Grundlage zur Nutzung von regenerativer Energie geschaffen.

vorhabenbezogener Bebauungsplan "ALDI-Bahnhofstraße"

öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim a.d.Murr hat am 10.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ALDI Bahnhofstraße“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung sowie die Beschreibung des Vorhabens werden in der Zeit vom 07.06. bis 08.07.2022 (je einschließlich) während der üblichen Dienststunden beim Amt für Stadtentwicklung im Rathaus Kleinbottwar, Sitzungssaal, Steinheimer Straße 15 in 71711 Steinheim-Kleinbottwar zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. 

Den Text (PDF-Dokument, 173,51 KB, 07.06.2022)der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 27.05.2022 finden Sie hier.

Klicken Sie hier (PDF-Dokument, 2,67 MB, 07.06.2022) und Sie finden den Lageplan des Bebauungsplans. 

Die Entwürfe des Textteils (PDF-Dokument, 8,45 MB, 07.06.2022)und der Begründung (PDF-Dokument, 5,52 MB, 07.06.2022)sowie die Beschreibung (PDF-Dokument, 1.023,26 KB, 07.06.2022) des Vorhabens können Sie als PDF sehen. 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Während der Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Steinheim a.d.Murr, Amt für Stadtentwicklung, Steinheimer Straße 15 in 71711 Steinheim a.d.M. oder elektronisch unter der Email-Adresse info@stadt-steinheim.de  abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB)

Bebauungsplan "Alte Kleinbottwarer Straße - Änderung"

erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4a Absatz 2 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in seiner Sitzung am 23.05.2023 den geänderten Entwurf des Bebauungsplans "Alte Kleinbottwarer Straße - Änderung" sowie die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 4a Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen (s. Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 132,55 KB, 02.06.2023)).

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Ergänzung des Textteils um Hinweise zum Naturschutz
- Änderung der Art der baulichen Nutzung im WA1 und eine Zusammenführung zu einem WA
- Redaktionelle Änderungen (Vereinfachungen) im Textteil
Die Änderungen sind im Textteil sowie in der Begründung in rot gekennzeichnet.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans mit Lageplan (PDF-Dokument, 1,82 MB, 02.06.2023), Textteil (PDF-Dokument, 7,46 MB, 02.06.2023)und Begründung (PDF-Dokument, 14,7 MB, 02.06.2023)sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften werden in der Zeit

vom 12.06. - 14.07.2023(je einschließlich)

im Amt für Stadtentwicklung im Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15 - Sitzungssaal - 
während der üblichen Dienstzeit zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift  bei der Stadt Steinheim an der Murr, Marktstraße 29 in 71711 Steinheim an der Murr, oder elektronisch unter der Email-Adresse info@stadt-steinheim.de abgegeben werden.
Über sie entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. 
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Da die Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a BauGB gegeben sind, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts. Eine Einschätzung artenschutzrechtlicher Belange (Habitatspotenzialanalyse (PDF-Dokument, 3,88 MB, 06.10.2022), Stand: 24.04.202o) liegt vor. 

vorhabenbezogener Bebauungsplan "Schnaidt Areal", Steinheim

Entwurfsfeststellung
Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hat in öffentlicher Sitzung am 23.05.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Schnaidt-Areal" und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

Ziele und Zwecke der Planung
Die Bietigheimer Wohnbau GmbH als Vorhabenträgerin plant den Neubau eines Dienstleistungszentrums (Polizeiposten, Tagespflege, Bäckerei mit Café und Praxen) sowie Senioren- und Eigentumswohnungen. Um diese, für die Stadtmitte von Steinheim an der Murr wichtige städtebauliche Entwicklung realisieren zu können, ist die Schaffung von neuem Planungsrecht durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (Bebauungsppläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts.

Der Entwurf des Bebaungsplans mit Lageplan (PDF-Dokument, 2,19 MB, 02.06.2023), Textteil (PDF-Dokument, 661,35 KB, 02.06.2023)und Begründung (PDF-Dokument, 272,50 KB, 02.06.2023)sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften liegen in der Zeit
vom 19.06. bis 21.07.2023(je einschließlich)
im Amt für Stadtentwicklung, Rathaus Kleinbottwar, Steinheimer Straße 15, 71711 Steinheim a.d.Murr - Sitzungssaal - während der üblichen Dienstzeit zur Einsichtnahme aus. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch unter der Email-Adresse info@stadt-steinheim.de abgegeben werden. Über sie entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Weitere Unterlagen stehen zur Verfügung:
- Abwägungstabelle (PDF-Dokument, 14,9 MB, 15.06.2023) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Anlage 1)
- Abwägungstabelle (PDF-Dokument, 2,03 MB, 15.06.2023) Beteiligung der Öffentlichkeit (Anlage 2)
- Vorhaben- und Erschließungsplan (PDF-Dokument, 12,8 MB, 15.06.2023) (Anlage 5.1 - 5.10)
- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Dokument, 1,43 MB, 02.06.2023), Büro Roosplan vom 18.11.2020
- Besonnungsstudie (PDF-Dokument, 2,91 MB, 02.06.2023), Büro Lohmeyer vom Mai 2023
- Schallimmissionsprognose (PDF-Dokument, 892,68 KB, 02.06.2023), Büro Kurz und Fischer vom 06.03.2023