Wissenswertes für Steinheimer Bauende
Nachstehend finden Sie Wissenswertes für Steinheimer Bauverantwortliche.
Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) - Was Sie als Bauherr beachten müssen
Seit 25. November 2023 ist eine Änderung der Landesbauordnung in Baden-Württemberg in Kraft getreten, die zahlreiche Änderungen für Bauherren beinhaltet, die ab sofort beachtet werden müssen.
Hier ein Auszuzg der für Sie wichtigsten Änderungen:
- Bauanträge und Bauvorlagen werden künftig direkt bei der unteren Baurechtsbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) eingereicht und nicht mehr bei der Gemeinde!
- Die Beteiligung angrenzender Nachbarn wird auf Fälle begrenzt, in denen diese tatsächlich unmittelbar betroffen sind – also bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschaftsschützenden Vorschriften
- Sofern eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden soll, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) über das Bauvorhaben.
- Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen künftig vom Bauherren ausdrücklich beantragt werden.
- Im Kenntnisgabeverfahren wird die Vollständigkeit der Unterlagen künftig von der unteren Baurechtsbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) erteilt.
Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Stadt Steinheim an der Murr, Elke Knoop Tel.Nr. 07148/9618-164, per E-Mail e.knoop(@)stadt-steinheim.de
Landratsamt Ludwigsburg, Frau Paprocki-Kater, Tel.-Nr. 07141/144-42857, E-Mail martina.paprocki-kater(@)landkreis-ludwigsburg.de
Dachgaubensatzung
Die Stadt Steinheim an der Murr hat 1991 eine Satzung zur Änderung von Bebauungsplänen beschlossen um nicht zulässige oder nur ausnahmsweise zulässige Dachaufbauten für generell zulässig zu erklären. Gegenstand der Änderungssatzung ist die Zulassung von Dachaufbauten (Dachgauben) unter Beachtung gewisser Auflagen. Bitte lesen Sie bei Interesse die ganze Dachgaubensatzung der Stadt Steinheim (PDF-Dokument, 173,22 KB, 11.09.2020).
Anzeigepflicht von versiegelten Flächen - gesplittete Abwassergebühr
Gesplittete Abwassergebühr - Seit dem 01. Januar 2010 werden bei der Stadt Steinheim an der Murr die Abwassergebühren getrennt erheben.
Es gibt eine Schmutzwassergebühr, für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge und eine Niederschlagswassergebühr, für die anfallende Niederschlagswassermenge, welche in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird.
Als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr gelten die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt werden. Somit sind Sie als Besitzer eines Grundstückes das an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen ist verpflichtet neu versiegelte Flächen zu melden, damit die Niederschlagswassergebühr richtig berechnet werden kann.
Gemäß § 46 der städtischen Abwassersatzung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, erstmals versiegelte Grundstücke (Neubauten) sowie Änderungen der versiegelten Fläche der Stadt Steinheim an der Murr innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Anzeigepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Stadt Steinheim an der Murr bittet um Beachtung dieser Vorschriften. Hier gibt es ein Merkblatt (PDF-Dokument, 141,06 KB, 09.10.2020) und ein Erhebungsbogen (PDF-Dokument, 66,02 KB, 09.10.2020) zum download. Die Unterlagen können außerdem in der Abteilung Finanzen bei Frau Reibel oder bei Frau Huber abgeholt werden. Bei Fragen rund um die gesplitterte Abwassergebühr stehen Frau ReibelTelefonnummer: 07144 263 124 und Frau HuberTelefonnummer: 07144 263 121 gerne zur Verfügung.
Nachbarrechtsgesetz
Wir leben in einer vernetzten Welt, die uns manchmal vergessen lässt, wie wichtig der Kontakt zu den Menschen ist, die „nebenan“ wohnen. Die Bedeutung einer guten Nachbarschaft zeigt sich für viele leider erst, wenn Zwist und Streit entsteht. Streitigkeiten unter Nachbarn sind regelmäßig für alle Beteiligten – einschließlich der damit befassten Rechtsanwälte und Gerichte – schwierig auszuräumen. (Guido Wolf MdL) Lassen Sie es nicht soweit kommen und informieren Sie sich über Rechte und Pflichten.
Hier "Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg (PDF-Datei)" in einer Broschüre zusammengefasst. Den aktuellen Gesetzestext zum Landesrecht NRG gibt es auch online. Für alle Interessierte an den Grenzabständen bei Gewächsen mit Zeichnungen (PDF-Dokument, 102,59 KB, 09.10.2020).
Vergünstigte Auffüllmöglichkeit für Bodenmaterial und kostenloser Erhalt von Vorsiebmaterial für Steinheimer Grundstückseigentümer
Eigentümer von Grundstücken auf der Gesamtgemarkung Steinheim haben die Möglichkeit, im Steinbruchgelände der Firma KE, Kies-und Schotterwerk Mundelsheim GmbH & Co.KG in Höpfigheim verbilligt Bodenmaterial (nur unbelastetes Erdmaterial, kein Bauschutt) abzulagern bzw. anzuliefern.
Für die Annahme von Bodenaushub sind ab dem 01.05.2024 bestimmte Regelungen zu beachten. Diese finden Sie hier (PDF-Dokument, 154,33 KB, 11.04.2024).
Die Firma KE gewährt für die Ablagerung einen Nachlass in Höhe von 50% auf die Auffüllgebühren (ab 01.01.2018 netto 20,00 €/to.). Bitte beachten Sie außerdem, dass das Bodenmaterial nur mit Transporterfahrzeugen ab 3,5t (oder größeren Fahrzeugen) angelifert werden kann. Normale PKWs mit Anhängern können das Material nicht an den richtigen Ablageplantz liefern.
Darüber hinaus erhalten Steinheimer Grundstückseigentümer die Möglichkeit für ihren eigenen privaten Bedarf und Verwendung auf der Gesamtgemarkung Steinheim das aus der Schotteraufbereitung anfallende Vorsiebmaterial kostenlos abzuholen. Auch hier ist eine entsprechende Erklärung über die Verwendung (PDF-Dokument, 59,37 KB, 09.10.2020) sowie voraussichtliche Menge erforderlich. Sie erhalten die Unterlagen auch im Stadtbauamt (Rathaus in Kleinbottwar) sofern Sie nicht die Möglichkeit haben sich das Dokument mit der Erklärung auszudrucken. Bei weitern Fragen wenden Sie sich bitte an das Stadtbauamt.
Bauen im Überschwemmungsgebiet
Seit der Novellierung des Wassergesetzes im Dezember 2013 gilt auch im Innenbereich von Städten und Gemeinden ein Verbot für Neubauten in Überschwemmungsgebieten. Überschwemmungsgebiete sind seitdem per Gesetz Bereiche, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100-Flächen).
Sollen Bauvorhaben trotz des grundsätzlichen Verbots errichtet werden, bedarf es einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Die ist jedoch nur dann möglich, wenn ein umfangs-, funktions- und zeitgleicher Ausgleich des durch das Bauvorhaben verlorenen Retentionsraums erfolgt. Diesen Ausgleich kann ein privater Bauherr selbst schaffen oder auf bestehende kommunale Maßnahmen zurückgreifen. Im Herbst 2018 hat die Stadt Steinheim den Bau eines Retentionsbeckens fertig gestellt, das mit einem Fassungsvermögen von rund 5.580 m³ für städtische und private Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die Refinanzierung der Herstellungskosten erfolgt durch ein städtisches Hochwasserschutzregister (PDF-Dokument, 33,09 KB, 09.10.2020).
Das bedeutet:
Ab sofort besteht für Steinheimer Bauherren/Vorhabenträger die Möglichkeit, den Retentionsausgleich aus dem „Pool“ im Hochwasserschutzregister anrechnen zu lassen. Der Antragsteller hat der Stadtverwaltung (Stadtbauamt) eine Berechnung des auszugleichenden Rückhaltevolumens vorzulegen, der dem Retentionsraum entzogen und von dem Hochwasserschutzregister „abgebucht“ werden soll. Im Gegenzug übernimmt der Bauherr/Vorhabenträger die Kosten der städtischen Maßnahme in dem Verhältnis, des von ihm in Anspruch genommenen Volumens. Bei einem verfügbaren Retentionsvolumen von 5.580 m³ sind Herstellungskosten von 48,59 € pro m³ Retentionsausgleich entstanden, die zu vergüten sind.
Und so geht´s:
- Sie möchten bauen und Ihr Grundstück befindet sich im Innenbereich von Steinheim, Kleinbottwar oder Höpfigheim und ist als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen.
Ob Sie betroffen sind, können Sie anhand der Hochwassergefahrenkarten ersehen. - Zusätzlich zu den Planunterlagen für eine bau- und wasserrechtliche Genehmigung legen Sie oder Ihr Architekt die Berechnung des Rückhaltevolumens sowie den Antrag (PDF-Dokument, 146,58 KB, 09.10.2020) auf Anrechnung aus dem Hochwasserschutzregister vor.
- Vor einer Baugenehmigung durch das Landratsant entscheidet die Stadverwaltung (Stadtbauamt) über die Inanspruchnahme des Hochwasserschutzregisters.
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
Was es baurechtlich zu beachten gibt:
Die Stadt Steinheim unterstützt die Energiewende und Erzeugung von regenerativer Energie. Dabei sind zur Erreichung der Energiewende auch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen notwendig.
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (FFPV-Anlagen) sind in der Regel nicht als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig, sodass ein Bebauungsplanverfahren und parallel eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich sind.
Den kommunalen Planungsträgern kommt dabei eine aktive Rolle bei der Steuerung der Ansiedlung von FFPV-Anlagen zu.
Ein Anspruch auf die Einleitung eines (vorhabenebezogenen) Bebauungsplanverfahrens besteht grundsätzlich nicht! Das heißt, aufgrund der kommunalen Planungshoheit verbleibt letztendlich die Entscheidung über die Errichtung einer FFPV-Anlage bei der Stadt Steinheim.
Nach § 35 Absatz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch (i.d.F. 20.12.23) sind FFPV-Anlagen in einem 200-Meter-Korridor entlang von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes planungsrechtlich privilegiert. Ein Bebauungsplan ist in diesem Bereich nicht erforderlich.
Aber auch mit Privilegierung dürfen bei Ausführung und Errichtung von FFPV-Anlagen in diesen Bereichen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Untere Baurechtsbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) im Einvernehmen mit der Stadt Steinheim zu beachten.
Energieberatung
Hier finden Sie Informationen zur LEA-Energieberatung.