Wahlen: Stadt Steinheim an der Murr

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Wahlen

Wählen ist ein Grundrecht

Sie hatten am 8. März 2026 die Wahl und konnten über die Zusammensetzung des 18. Landtages in Baden-Württemberg mitentscheiden. Bei der Landtagswahl waren ca. 7,7 Millionen Baden-Württemberger:innen aufgefordert von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Rund 650.000 Menschen und damit 8,4 % aller Wahlberechtigten können am 8. März 2026 erstmals ihre Stimme abgeben. Mit Ihrer Stimme entscheiden Sie mit, wer das Land in den kommenden Jahren gestaltet – von Bildung über Umwelt bis Wirtschaft.
Zum ersten Mal galt ein reformiertes Wahlrecht, lesen Sie auf der Seite des Landes, was sich geändert hat. Sie finden dort alle wichtigen Informationen – verständlich, aktuell und überparteilich.

Ergebnisse Landtagswahl Baden-Württemberg

Sie können unter diesem Link die Stimmenverteilung bei der Landtagswahl 2026 von den Steinheimer Bürgerinnen und Bürgern sehen. Wir erwarten die ersten Hochrechnungen gegen 19 Uhr.

Landtagswahlen in Baden-Württemberg

Wahlbekanntmachung

1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.  Die Gemeinde Steinheim an der Murr ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)

00101

001-01 Erich Kästner Realschule

Schulstraße 10, Erich Kästner Realschule - barrierefrei

00102

001-02 Kindergarten Schillerstraße

Schillerstraße 39, Kindergarten Schillerstraße - barrierefrei

00104

001-04 Bahnhof

Bahnhofstraße 2, Vereinshaus Bahnhof

00202

002-02 Rathaus Steinheim

Marktstraße 29, Rathaus Steinheim

00203

002-03 Feuerwehrhaus Steinheim

Rielingshäuser Straße 4, Feuerwehrhaus Steinheim

00304

003-04 Grundschule Kleinbottwar

Bottwarstraße 5, Grundschule Kleinbottwar - barrierefrei

00405

004-05 Schlössle Höpfigheim

Schlosshof 1, Schlössle Höpfigheim - barrierefrei

00406

004-06 Melchior-Jäger-Halle (Foyer)

Burgunderstraße 4, Melchior-Jäger-Halle (Foyer) - barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Amt für Politik & Bildung, Kleinbottwarer Straße 2, 71711 Steinheim an der Murr und im Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr zusammen.

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweisoder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
DerStimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  • b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).

7. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Diese Wahlbekanntmachung wurde am 20.02.2026 in den Steinheimer Nachrichten veröffentlicht.

   

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026

Die amtliche Bekanntmachung der Gemeindebehörde wird in den Steinheimer Nachrichten am 30.01.2026 veröffentlicht.

1.  Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Steinheim an der Murr

wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo. bis Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Di. 14:00 – 16:00 Uhr, Do. 15:00 – 18:00 Uhr) im Bürgerbüro der Stadt Steinheim, Ludwigsburger Str. 4, 71711 Steinheim an der Murr für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde im Bürgerbüro der Stadt Steinheim, Ludwigsburger Str. 4, 71711 Steinheim an der Murr Einspruch einlegen. 
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Bietigheim-Bissingen Nr. 14 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

  • 5.1   eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
  • 5.2   eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
    • 5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
    • 5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
    • 5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15:00 Uhr bei der Gemeindebehörde im Bürgerbüro der Stadt Steinheim, Ludwigsburger Str. 4, 71711 Steinheim an der Murr schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

6.  Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

  • 7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • 7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
  • 7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9.  Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefonnummer: 0761 36122.

Wo kann ich wählen?

Nachfolgend aufgeführt finden Sie die Wahllokale:

  • Wahlbezirk 001-01, Erich Kästner Realschule
  • Wahlbezirk 001-02, Kindergarten Schillerstraße
  • Wahlbezirk 001-04, Bahnhof
  • Wahlbezirk 002-02, Rathaus Steinheim
  • Wahlbezirk 002-03, Feuerwehrhaus Steinheim
  • Wahlbezirk 003-04, Grundschule Kleinbottwar
  • Wahlbezirk 004-05, Schlössle Höpfigheim
  • Wahlbezirk 004-06, Melchior-Jäger-Halle (Foyer)

Ergebnisse und Informationen zu vergangenen Wahlen

Bürgermeisterwahl 2024

Das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl 2024 finden Sie auf der Website des Rechenzentrums: Ergebnisse der Bürgermeisterwahl vom 10.11.2024 aus der Stadt Steinheim.

Frühere Wahlergebnisse

Auf dieser Seite erhalten Sie zusammengefasste Daten früherer Kommunalwahlen in Baden-Württemberg. Kommunalwahlen 2024 in Baden-Württemberg | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)

Die öffentliche Bekanntmachungen der Ergebnisse der Kommunalwahl vom 09.06.2024 für die Stadt Steinheim ebenso wie die Ergebnisse der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl finden Sie auf der Website des Rechenzentrums.

Nachfolgend Links zu den Ergebnissen früherer Wahlen:
Ergebnisse der Europawahl - Die Bundeswahlleiterin
Ergebinsse der Landtagswahlen 2021 / Wahllokale in Steinheim
Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 / Ergebnisse aus dem Wahlkreis Neckar-Zaber

Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024-2028

Schöffen gewählt

In Baden-Württemberg fand die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 – 2028 statt. Dabei wurden die Schöffen nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren auf Vor­schlag der Kommunen gewählt. Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hatte hierzu am 04. Juli 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen aufge­stellt.

Nun wurden vom Amtsgericht Marbach die Namen der gewählten Schöffen und Jugendschöffen bekanntgegeben. Zum Hilfsschöffe für das Schöffengericht beim Amtsgericht Marbach wurde Frau Regina Traub, zum Haupt­schöffe für die Strafkammer beim Landgericht Heilbronn Herr Ralph Dall´Osteria und Herr Ulrich Hammerle gewählt.