Wahlen
Wählen ist ein Grundrecht
In Steinheim findet als Nächstes die Bürgermeisterwahl am 10.11.2024 statt. Hier auf der Seite haben wir Ihnen alle Informationen rund um die Wahl zusammengestellt.
Bürgermeisterwahl 10.11.2024
Aktuelle Wahlergebnisse der Bürgermeisterwahl am 10.11.2024
Sobald aus den Wahllokalen die ersten Ergebnisse gemeldet werden, finden Sie diese Schnellmeldungen sowie das vorläufige Wahlergebnis auf der Website des Rechenzentrums: Ergebnisse der Bürgermeisterwahl vom 10.11.2024 aus der Stadt Steinheim.
Kurzfristig Wahlscheine beantragen?
Nach dem 08.11.2024 nur noch in Ausnahmefällen möglich!
Liebe Wählerinnen und Wähler,
Wahlscheine können Sie (wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind) persönlich bis Freitag, den 08.11.2024, 18:00 Uhr im Bürgerbüro in der Ludwigsburger Straße 4 (2.OG) beantragen.
Wenn Sie glaubhaft versichern, dass der von Ihnen bereits beantragte Wahlschein nicht zugestellt wurde, können Sie darüber hinaus am Samstag, den 09.11.2024 von 9 - 12 Uhr im Bürgerbüro einen neuen Wahlschein erhalten.
Nach diesem Zeitpunkt können Sie Wahlscheine nur noch aus schwerwiegenden Verhinderungsgründen, wie zum Beispiel einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung bis zum Wahlsonntag um 15:00 Uhr beantragen.
Hierfür steht Ihnen samstags von 12-14 Uhr eine Rufbereitschaft unter Telefonnummer: 0176 41 282 373 zur Verfügung. Am Wahlsonntag erreichen Sie das Bürgerbüro persönlich in der Ludwigsburger Straße 4 oder unter der Rufnummer Telefonnummer: 07144 263 130.
Briefwahlunterlagen jetzt beantragen!
Sie haben bis Donnerstag, 07.11.2024, die Möglichkeit, Ihre Briefwahlunterlagen online zu beantragen. Um den Onlineantrag vollständig ausfüllen zu können, benötigen Sie Ihre Wahlbezirks‐ und Wählernummer. Diese finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Die Wahlbenachrichtigungen wurden durch die Deutsche Post AG zugestellt. Möchten Sie Briefwahlunterlagen online beantragen, scannen Sie einfach den QR‐Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder Sie beantragen die Unterlagen durch Klick auf diesen Link.
Die Briefwahlunterlagen werden nach der Beantragung zeitnah bearbeitet und durch die Deutsche Post AG zugestellt. Dies wird voraussichtlich ab KW 43/ 44 der Fall sein. Wir bitten Sie bis dahin noch um etwas Geduld.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: Frau Jokusch, Telefonnummer: 07144 263 131 oder per E-Mail.
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin
Wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Stadt Steinheim an der Murr notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 10. November 2024.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 1. Dezember 2024. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des/ der gewählten Bürgermeisters/ Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Steinheim, Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt den genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 20. Oktober 2024 beim Bürgermeisteramt Steinheim, Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Einteilung von Wahlscheinen
Für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin am 10.11.2024 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 01.12.2024
Bei der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werdenvon Amts wegen die für die Wahl am 10. November 2024 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 20. Oktober 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nurauf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Steinheim, Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 20. Oktober 2024 beim Bürgermeisteramt Steinheim, Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/ die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 21. Oktober 2024 bis 25. Oktober 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros (Mo. bis Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Di. 14.00 – 16:00 Uhr, Do. 15:00 – 18:00 Uhr) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten im Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 25. Oktober 2024 bis 12:00 Uhr beim Bürgermeisteramt Steinheim, Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
- b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
- c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 01. Dezember 2024 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 10. November 2024 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine können für die Wahl am 10. November 2024 bis Freitag,08. November 2024, 18:00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 01. Dezember 2024 bis Freitag, 29. November 2024, 18:00 Uhr beim Bürgermeisteramt Steinheim, Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr, schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einerschriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tagvor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/ Gemeinde *) oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag 10) für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten 11) Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ergebnisse und Informationen zu vergangenen Wahlen
Frühere Wahlergebnisse
Auf dieser Seite erhalten Sie zusammengefasste Daten früherer Kommunalwahlen in Baden-Württemberg. Kommunalwahlen 2019 in Baden-Württemberg | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)
Die öffentliche Bekanntmachungen der Ergebnisse der Kommunalwahl am 26.05.2019 als PDF-Datei zum Runterladen finden Sie hier:
Ergebnisse der Gemeinderatswahl (PDF-Dokument, 163,71 KB, 08.02.2021)
Ergebnisse der Ortschaftsratswahl in Kleinbottwar (PDF-Dokument, 126,58 KB, 08.02.2021)
Ergebnisse der Ortschaftsratswahl in Höpfigheim (PDF-Dokument, 26,91 KB, 16.02.2021)
Gesamtergebnis Gemeinderatswahl (alle Wahllokale/alle Bewerber) (PDF-Dokument, 354,09 KB, 11.09.2020)
Die Ergebnisse von Steinheim an der Murr bzw. des Wahlkreises werden zu gegebener Zeit eingestellt und sind hier abrufbar.
Nachfolgend Links zu den Ergebnissen früherer Wahlen:
Ergebnisse der Europawahl - Die Bundeswahlleiterin
Ergebinsse der Landtagswahlen 2021 / Wahllokale in Steinheim
Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 / Ergebnisse aus dem Wahlkreis Neckar-Zaber
Landtagswahl 2021
Am 14. März 2021 hatten Sie die Wahl. Die Zusammensetzung des 17. Landtages in Baden-Württemberg lag in den Händen der Wähler:innen. Bei der Landtagswahl waren ca. 7,7 Millionen Baden-Württemberger:innen, darunter ca. 500 000 Erstwähler:innen aufgefordert, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Das amtliche Endergebnis, die Sitzverteilung und viele weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landes.
Das amtliche Endergebnis liegt von: Die Grünen erreichen mit 32,6 Prozent der Stimmen das beste Ergebnis ihrer Geschichte. Die CDU landet in einem historischen Tief mit 24,1 Prozent. Das Rennen um Platz 3 kann die SPD mit 11,0 Prozent für sich entscheiden , gefolgt von der FDP mit 10,5 Prozent. Die AfD liegt bei 9,7 Prozent. Die LINKE verpasst erneut den Einzug in den Landtag mit 3,6 Prozent. Die Freien Wähler erreichen 3,0 Prozent. Sonstige Parteien liegen bei 5,5 Prozent.
Die Wahlbeteiligung ist laut amtlichem Endergebnis auf 63,8 Prozent zurückgegangen.
Die Ergebnisse der Landtagswahl 2021 aus den Wahllokalen in Steinheim.
Bundestagswahl 2021
Auf der Webseite der Bundeswahlleitung finden Sie die Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 aus unserem Wahlkreis Neckar-Zaber.
Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024-2028
Schöffen gewählt
In Baden-Württemberg fand die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 – 2028 statt. Dabei wurden die Schöffen nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren auf Vorschlag der Kommunen gewählt. Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hatte hierzu am 04. Juli 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen aufgestellt.
Nun wurden vom Amtsgericht Marbach die Namen der gewählten Schöffen und Jugendschöffen bekanntgegeben. Zum Hilfsschöffe für das Schöffengericht beim Amtsgericht Marbach wurde Frau Regina Traub, zum Hauptschöffe für die Strafkammer beim Landgericht Heilbronn Herr Ralph Dall´Osteria und Herr Ulrich Hammerle gewählt.