Wahlen: Stadt Steinheim an der Murr

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Wahlen

Wählen ist ein Grundrecht

Durch die Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten am 27.12.2024 finden die Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag vorgezogen - am Sonntag, den 23. Februar 2025 statt. Hier auf der Seite haben wir Ihnen alle Informationen rund um die Wahl zusammengestellt.

Auf der Website der Bundeswahlleiterin finden Sie allgemeine Informationen für Wählende.

Die Ergbniesse aus Steinheim

Sobald die Ergebnisse nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr ausgezählt sind, können Sie unter diesem Link die Stimmenverteilung der Steinheimer Bürgerinnen und Bürgern sehen. Wir rechnen gegen 20 Uhr mit ersten Ergebnissen.

https://wahlergebnisse.komm.one/lb/produktion/wahltermin-20250223/08118070/praesentation/index.html

Wahlbekanntmachung

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Steinheim an der Murr ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:
 

Wahlbezirk

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)

00101

001-01 Erich Kästner Realschule

Schulstraße 10, Erich Kästner Realschule - barrierefrei

00102

001-02 Kindergarten Schillerstraße

Schillerstraße 39, Kindergarten Schillerstraße - barrierefrei

00104

001-04 Bahnhof

Bahnhofstraße 2, Vereinshaus Bahnhof

00202

002-02 Rathaus Steinheim

Marktstraße 29, Rathaus Steinheim

00203

002-03 Feuerwehrhaus Steinheim

Rielingshäuser Straße 4, Feuerwehrhaus Steinheim

00304

003-04 Grundschule Kleinbottwar

Bottwarstraße 5, Grundschule Kleinbottwar - barrierefrei

00405

004-05 Schlössle Höpfigheim

Schlosshof 1, Schlössle Höpfigheim - barrierefrei

00406

004-06 Melchior-Jäger-Halle (Foyer)

Burgunderstraße 4, Melchior-Jäger-Halle (Foyer) - barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 02.02.2025  übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Wahlergebnisses um 15:00 Uhr im Amt für Politik & Bildung, Kleinbottwarer Straße 2, 71711 Steinheim an der Murr und im Bürgerbüro, Ludwigsburger Straße 4, 71711 Steinheim an der Murr zusammen. Vor der eigentlichen Stimmauszählung ab Ende der Wahlzeit erfolgt die Zulassung/ Nichtzulassung der eingegangenen Wahlbriefe.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettelenthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

  • seine Erststimme in der Weise ab,
  • dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
  • und seine Zweitstimme in der Weise,
    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahlteilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Steinheim an der Murr, 28.01.2025
gez. Thomas Winterhalter,
Bürgermeister

 

Repräsentative Wahlstatistik zur Bundestagswahl auch für Steinheim

Liebe Wählerinnen und Wähler,
mit der sogenannten „repräsentativen Wahlstatistik“ lässt sich das Wahlverhalten, und zwar die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe analysieren. Sie gibt – über das amtliche Wahlergebnis hinaus – Informationen, in welchem Umfang sich die Wahlberechtigten nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen an der Wahl beteiligt und wie die Wählerinnen und Wähler gestimmt haben. Zudem gibt sie Auskunft, auf welche Weise Stimmen ungültig abgegeben wurden.
Es handelt sich um eine Stichprobenerhebung, welche bei Bundestags- und Europawahlen sowie bei einigen Landtagswahlen durchgeführt wird.

Die repräsentative Wahlstatistik der Bundestagswahl 2025 wird in Steinheim an der Murr in folgendem Wahlbezirk erhoben:
004-05 Schlössle Höpfigheim

Mit Ihrer Teilnahme an der Wahl tragen Sie dazu bei, dass für ganz Deutschland genaue Daten über die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Bevölkerungsgruppen ermittelt werden können. Ihr Wahlgeheimnis ist dabei gewährleistet.

Anbei übermitteln wir Ihnen einige Informationen der Bundeswahlleitung zum Thema:

Wie wird die Stichprobe für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt?
Bei der Bundestagswahl 2025 sind deutschlandweit etwa 92.000 Wahlbezirke eingerichtet. Aus diesen Wahlbezirken wurden für die repräsentative Wahlstatistik nach mathematisch-technischen Methoden knapp 2.700 Stichprobenwahlbezirke, darunter rund 900 Briefwahlbezirke, zufällig ausgewählt. Dies entspricht einem Anteil von fast 3 % aller Wahlbezirke.
Alle Wahlberechtigten in diesen Wahlbezirken nehmen an der repräsentativen Wahlstatistik teil. Damit ist gewährleistet, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes und für die einzelnen Bundesländer repräsentativ sind.
Bei der vergangenen Bundestagswahl 2021 umfasste die Stichprobe gut 1,9 Millionen der 61,2 Millionen Wahlberechtigten. Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke erfolgte durch die Bundeswahlleiterin im Einvernehmen mit den Landeswahlleitungen und den Statistischen Landesämtern.

Was und wie wird erhoben?
In repräsentativen Wahlbezirken werden die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe erhoben. Weitere personenbezogene Daten werden nicht verwendet!
Zur Gewinnung der Daten werden die Wählerverzeichnisse und die abgegebenen amtlichen Stimmzettel ausgewertet. Damit sind die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik genauer als zum Beispiel die Wählernachbefragungen der Wahlforschungsinstitute.
Die Wahlbeteiligung wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse ermittelt. Hierzu wird festgestellt, wie viele Wahlberechtigte es im Wahlbezirk gab und wie viele von ihnen sich an der Wahl beteiligt haben (Stimmvermerk) oder einen Wahlscheinvermerk hatten.
Die Untersuchung der Stimmabgabe erfolgt mittels der amtlichen Stimmzettel, die im oberen Bereich zusätzlich mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe versehen sind. So können Daten über die Stimmabgabe der einzelnen Bevölkerungsgruppen ermittelt werden. Je Geschlecht bestehen hier sechs Geburtsjahresgruppen. Zur Vereinfachung wird vielerorts neben der Angabe des Geschlechts und der Geburtsjahresgruppe ein Großbuchstabe je Gruppe verwendet:

A – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2001 bis 2007
B – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1991 bis 2000
C – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1981 bis 1990
D – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1966 bis 1980
E – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1956 bis 1965
F – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 und früher
G – Weiblich, geboren 2001 bis 2007
H – Weiblich, geboren 1991 bis 2000
I – Weiblich, geboren 1981 bis 1990
K – Weiblich, geboren 1966 bis 1980
L – Weiblich, geboren 1956 bis 1965
M – Weiblich, geboren 1955 und früher

Wer wertet die Ergebnisse aus?
Die Daten für die repräsentative Wahlstatistik werden von den Gemeinden (Wählerverzeichnisse) und Statistischen Landesämtern (Stimmzettel) ausgezählt. Die aus den Ländern gewonnenen Daten werden vom Statistischen Bundesamt hochgerechnet und als Bundes- und Länderergebnisse veröffentlicht. Gemeinden mit einer eigenen Statistikstelle dürfen die Ergebnisse auch auf Gemeindeebene auswerten und veröffentlichen.

Gesetzliche Grundlagen!
Die rechtlichen Grundlagen für die repräsentative Wahlstatistik sind im Wahlstatistikgesetz geregelt. In den ausgewählten Urnenwahlbezirken liegt das Wahlstatistikgesetz zur Ansicht bereit. Es ist auch im Internetangebot der Bundeswahlleiterin abrufbar unter www.bundeswahlleiterin.de im Bereich „Bundestagswahl“ unter „Rechtsgrundlagen“.

Wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?
Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik zur Bundestagswahl 2025 werden voraussichtlich vier Monate nach der Wahl vorliegen und stehen im Internetangebot der Bundeswahlleiterin www.bundeswahlleiterin.de im Bereich „Bundestagswahl“ unter „Ergebnisse“ à „Repräsentative Wahlstatistik“ zum Download bereit.

Oberster Grundsatz ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses
Folgende gesetzliche Regelungen gewährleisten das Wahlgeheimnis und den Datenschutz:

  • Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben.
  • Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen.
  • Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Statistischen Ämtern der Länder und Gemeinden mit eigener Statistikstelle.
  • Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wählern berücksichtigt werden.
  • Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal zehn Geburtsjahresgruppen mit je mindestens drei zusammengefassten Geburtsjahrgängen zulässig. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal sechs Geburtsjahresgruppen à mindestens sieben Geburtsjahrgänge zulässig.
  • Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025

Die amtliche Bekanntmachung der Gemeindebehörde wird in den Steinheimer Nachtichten am 10.01.2025 veröffentlicht.

 

1.   Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Steinheim an der Murr wird in der Zeit von Montag, 03.02.2025 bis Freitag, 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo. bis Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Di. 14:00 – 16:00 Uhr, Do. 15:00 – 18:00 Uhr)im Bürgerbüro der Stadt Steinheim, Ludwigsburger Str. 4, 71711 Steinheim an der Murr für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 07.02.2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde im Bürgerbüro der Stadt Steinheim, Ludwigsburger Str. 4, 71711 Steinheim an der Murr Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Sonntag, 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 11 Steinheim, Großbottwar, Oberstenfeld, Murr

  • durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlraum(Wahlbezirk)dieses Wahlkreises oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragenerWahlberechtigter,

5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenerWahlberechtigter,

  • a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis Sonntag, 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis Freitag, 07.02.2025) versäumt hat,
  • b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  • c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, 21.02.2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtnachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-umschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Beantragung der Briefwahlunterlagen

Etwa fünf Wochen vor der Wahl am 23.02.2025 werden die Wahlbenachrichtigungen versendet. Mit den Angaben auf der Wahlbenachrichtigung können Sie einen Antrag auf Briefwahl im Internet oder per Post stellen.
Die Wahlbenachrichtigungen werden ab Mitte Januar zugestellt. Über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss wird dann spätestens am 30. Januar 2025 entschieden und die Stimmzettel werden voraussichtlich ab dem 04. Februar 2025 vorliegen. Erst nach der Lieferung der Stimmzettel können die Briefwahlunterlagen bearbeitet und durch die Deutsche Post AG versendet werden.
Bis dahin bitten wir Sie noch um etwas Geduld.

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen.
Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert.
Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefonnummer: 0761 36122.

Wo kann ich wählen?

Nachfolgend aufgeführt finden Sie die Wahllokale:

  • Wahlbezirk 001-01, Erich Kästner Realschule
  • Wahlbezirk 001-02, Kindergarten Schillerstraße
  • Wahlbezirk 001-04, Bahnhof
  • Wahlbezirk 002-02, Rathaus Steinheim
  • Wahlbezirk 002-03, Feuerwehrhaus Steinheim
  • Wahlbezirk 003-04, Grundschule Kleinbottwar
  • Wahlbezirk 004-05, Schlössle Höpfigheim
  • Wahlbezirk 004-06, Melchior-Jäger-Halle (Foyer)

Ergebnisse und Informationen zu vergangenen Wahlen

Bürgermeisterwahl 2024

Das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl 2024 finden Sie auf der Website des Rechenzentrums: Ergebnisse der Bürgermeisterwahl vom 10.11.2024 aus der Stadt Steinheim.

Frühere Wahlergebnisse

Auf dieser Seite erhalten Sie zusammengefasste Daten früherer Kommunalwahlen in Baden-Württemberg. Kommunalwahlen 2024 in Baden-Württemberg | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)

Die öffentliche Bekanntmachungen der Ergebnisse der Kommunalwahl vom 09.06.2024 für die Stadt Steinheim ebenso wie die Ergebnisse der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl finden Sie auf der Website des Rechenzentrums.

Nachfolgend Links zu den Ergebnissen früherer Wahlen:
Ergebnisse der Europawahl - Die Bundeswahlleiterin
Ergebinsse der Landtagswahlen 2021 / Wahllokale in Steinheim
Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 / Ergebnisse aus dem Wahlkreis Neckar-Zaber

Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024-2028

Schöffen gewählt

In Baden-Württemberg fand die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 – 2028 statt. Dabei wurden die Schöffen nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren auf Vor­schlag der Kommunen gewählt. Der Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr hatte hierzu am 04. Juli 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen aufge­stellt.

Nun wurden vom Amtsgericht Marbach die Namen der gewählten Schöffen und Jugendschöffen bekanntgegeben. Zum Hilfsschöffe für das Schöffengericht beim Amtsgericht Marbach wurde Frau Regina Traub, zum Haupt­schöffe für die Strafkammer beim Landgericht Heilbronn Herr Ralph Dall´Osteria und Herr Ulrich Hammerle gewählt.