Aktuelles aus dem Rathaus: Stadt Steinheim an der Murr

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Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab 1. September

icon.crdate03.09.2021

Jetzt informieren wer berechtigt ist und wo geimpft wird.

Entsprechend der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz sind Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab dem 1. September möglich. Die Auffrischimpfung erfolgt für alle aktuell berechtigten Personengruppen in jedem Fall erst dann, wenn die Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) mindestens sechs Monate zurückliegt.

Berechtigter Personenkreis und Impfangebote

Die Auffrischimpfung erhalten Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort leben. Diese Einrichtungen werden im September durch die Heimärztinnen und Heimärzte und die niedergelassene Ärzteschaft versorgt und bei Bedarf von den mobilen Impfteams angefahren, die entsprechenden Vorbereitungen haben bereits begonnen.

Für Beschäftigte wie etwa Pflegekräfte, die in den genannten Einrichtungen, ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie in medizinischen Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen (z.B. Onkologie oder Transplantationsmedizin) arbeiten, wird eine Auffrischimpfung derzeit nicht grundsätzlich empfohlen. Bei individuellem Wunsch und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung ist diese jedoch ebenfalls ab 1. September möglich.

Darüber hinaus erhalten Menschen über 80 Jahren, Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden sowie Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie eine Auffrischimpfung. Diese können überall dort wahrgenommen werden, wo Impfungen durchgeführt werden. So können Personen, die zu einer der genannten Gruppen gehören, die Auffrischimpfung im Impfzentrum (bis 30. September), mit Termin beim Hausarzt oder der Hausärztin sowie bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt wahrnehmen. Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, können die Impfung im Rahmen eines Hausbesuchs durch den jeweiligen Hausarzt oder die Hausärztin erhalten.

Auch Personen, die ausschließlich Vektorviren-Impfstoffe von AstraZeneca bzw. die Einmalimpfung von Johnson & Johnson erhalten haben, können unabhängig von ihrem Alter oder einem anderen medizinischen Grund eine Auffrischimpfung bekommen.

Bei den überall im Land stattfindenden Vor-Ort-Impfaktionen werden ab 1. September neben Erst- und Zweitimpfungen auch Auffrischimpfungen durchgeführt. Informationen über die Öffnungszeiten der Impfzentren sowie die Vor-Ort-Impfaktionen und den jeweils angebotenen Impfstoff finden sich auf www.dranbleiben-bw.de.
Wer seine Auffrischimpfung bei einem offenen Impfangebot ohne Termin wahrnehmen möchte, sollte sich vorab informieren, ob der bei der Grundimmunisierung verwendete mRNA-Impfstoff bei dem jeweiligen Vor-Ort-Impftermin angeboten wird.
Wer lieber mit Termin geimpft werden möchte, etwa um Wartezeiten zu vermeiden, kann unter Telefonnummer: 116 117 einen Termin im Impfzentrum buchen (bis 30. September, da die Impfzentren danach geschlossen sind). Da bei der Onlinebuchung über den Impfterminservice der kv.digital keine Auswahl des Impfstoffs möglich ist, können Termine für die Auffrischimpfungen in den Impfzentren nur telefonisch über die Telefonnummer: 116 117 gebucht werden. Auch Hausärztinnen und Hausärzte führen Auffrischimpfungen durch, die Terminvereinbarung ist jeweils direkt in der Praxis möglich.

Auffrischimpfungen ausschließlich mit mRNA-Impfstoffen

Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna durchgeführt. Erfolgte die Grundimmunisierung bereits mit einem mRNA-Impfstoff, so soll die Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff desselben Herstellers durchgeführt werden. Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend.

Voraussetzungen und Nachweise

Bedingung, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief. Beschäftigte der genannten Einrichtungen müssen eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers mitbringen, aus der hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Eine förmliche landeseinheitliche Bescheinigung wie zu Beginn der Impfkampagne ist nicht notwendig.

Bei den ab September stattfindenden Auffrischimpfungen handelt es sich um ein Angebot, um für die genannten vulnerablen Personen den optimalen Impfschutz sicherzustellen. Bedingung ist, dass die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Umgekehrt bedeutet ein längerer Abstand zwischen Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) und Auffrischimpfung nicht, dass der Impfschutz in dieser Zeit nachlässt.