Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist eine zentrale Abteilung unserer Stadtverwaltung, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig ist. Es sorgt dafür, dass Gesetze, Verordnungen und Satzungen eingehalten werden – vom ruhigen Zusammenleben im Stadtteil bis hin zur Einhaltung von Gewerbe- und Umweltvorschriften. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung des Straßenverkehrs, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Bearbeitung von Anliegen wie Lärmbelästigung oder illegaler Müllentsorgung. Mit seinem Engagement trägt das Ordnungsamt maßgeblich dazu bei, dass das Leben in Steinheim sicher, sauber und lebenswert bleibt.
Antragstellung und Nutzung von öffentlicher Fläche
Was ist eine Sondernutzung?
Öffentliche Straßen dürfen grundsätzlich von jedem im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt werden (z. B. zum Gehen, Fahren, Parken).
Sobald die Straße darüber hinaus anders oder intensiver genutzt wird, spricht man von Sondernutzung.
Beispiele für Sondernutzung (nicht abschließend):
- Aufstellen von Baugerüsten, Bauzäunen, Containern oder Baustelleneinrichtungen
- Lagerung von Baumaterial, Baufahrzeugen oder -maschinen
- Außengastronomie (Tische, Stühle, Sonnenschirme)
- Baustellenzufahrten oder private Leitungsverlegungen
- Werbeständer, Verkaufsstände, Plakatierungen
- Veranstaltungen auf Straßen oder Plätzen
Wer ist zuständig?
- Sondernutzungserlaubnis: Zuständig ist das Ordnungsamt, auf deren Gebiet sich die Sondernutzung befindet (z. B. Stadtverwaltung oder Landratsamt).
- Verkehrsrechtliche Anordnung und Genehmigung zur Veranstaltung: Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (im Landkreis Ludwigsburg: Landratsamt, Straßenverkehrsabteilung).
Beide Genehmigungen sind parallel erforderlich.
Kosten und Gebühren
- Für die Sondernutzungserlaubnis fallen Gebühren (PDF-Dokument, 130,78 KB, 22.12.2025) an (Höhe abhängig von Dauer, Art und Umfang der Nutzung).
- Auch die verkehrsrechtliche Anordnung ist gebührenpflichtig.
- Zusätzlich können Kosten für Verkehrszeichen, Absperrungen oder Haltverbotszonen entstehen.
Wichtige Hinweise
- Frühzeitig beantragen: Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn gestellt werden (oft mehrere Wochen vorher).
- Eigenmächtige Nutzung ohne Genehmigung kann zu Bußgeldern führen.
- Verkehrssicherungspflicht: Der Antragsteller ist verantwortlich, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist.
Veranstaltung in Steinheim durchführen
Grundsätzlich muss jede Veranstaltung, die über den rein privaten Bereich hinausgeht, genehmigt werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung auf einer privaten Fläche stattfindet, aber öffentlich zugänglich ist (z. B. Hoffeste, Vereinsfeiern, Konzerte oder Märkte).
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Eine Genehmigung ist unter anderem notwendig bei:
- Festen, Konzerten und Kulturveranstaltungen
- Vereins- und Sportveranstaltungen mit Publikum
- Straßen- und Stadtfesten
- Märkten, Basaren und Ausstellungen
- privaten Feiern, die öffentlich zugänglich gemacht werden
Warum ist die Genehmigung wichtig?
Mit der Genehmigung wird sichergestellt, dass:
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist,
- ausreichend Brandschutz- und Rettungswege vorhanden sind,
- Lärmschutz- und Jugendschutzauflagen eingehalten werden,
- der Verkehr bei Bedarf geregelt werden kann (z. B. durch Umleitungen oder Parkregelungen).
Antragstellung und Fristen
Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor der Veranstaltung bei uns im Ordnungsamt:
- Erstantrag mindestens 3 Monate vor der Veranstaltung
- Wiederholungsantrag mindestens 2 Monate vor der Veranstaltung
- Fehlende Unterlagen mindestens 1 Monat vor der Veranstaltung
Für eine Genehmigung müssen Anträge beim Ordnungsamt gestellt werden:
Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsgrund (PDF-Dokument, 113,58 KB, 23.03.2026)
Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung
Baustellen auf öffentlichen Straßen – Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum haben in der Regel Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleibt und Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden, ist für jede Baustelle eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich.
Diese Anordnung ist zwingend erforderlich für:
- Arbeiten im Straßenraum, die den fließenden Verkehr beeinträchtigen können (z. B. durch Straßensperrungen, Fahrbahnverengungen oder Umleitungen),
- das Aufstellen von Gerüsten, Containern, Bauzäunen oder Maschinen,
- längerfristige Lagerung von Baumaterialien oder Fahrzeugen auf öffentlichen Straßenflächen.
Ziele der verkehrsrechtlichen Anordnung
Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung wird sichergestellt, dass:
- eine sichere Verkehrsführung für Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge jederzeit gewährleistet ist,
- der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
- geeignete Beschilderungen, Absperrungen und ggf. Umleitungen angeordnet und rechtzeitig aufgestellt werden,
- im Bedarfsfall die Interessen von Rettungsdiensten, ÖPNV und Anwohnern berücksichtigt werden.
Antragstellung und wichtiger Hinweis
Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten beim Landratsamt, der Straßenverkehrsbehörde, gestellt werden. Für eine Genehmigung muss außerdem ein Antrag beim Ordnungsamt gestellt werden: Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsgrund (PDF-Dokument, 113,58 KB, 23.03.2026)
Ohne eine gültige verkehrsrechtliche Anordnung dürfen keine Arbeiten im öffentlichen Straßenraum durchgeführt oder Verkehrszeichen aufgestellt werden. Zuwiderhandlungen können ordnungsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen oder strafrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Warum braucht man eine verkehrsrechtliche Anordnung?
Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt die Sicherung der Baustelle oder Sondernutzung im Straßenverkehr. Dazu gehört z. B.:
- Aufstellen von Haltverbotsschildern
- Einrichtung von Umleitungen
- Regelungen zur Verkehrsführung (Einbahnstraßen, Sperrungen, Ampelanlagen)
- Beschilderung und Beleuchtung zur Verkehrssicherheit
Ohne verkehrsrechtliche Anordnung dürfen keine Verkehrszeichen aufgestellt oder Veränderungen an der Verkehrsführung vorgenommen werden.
