Lebenslagen: Stadt Steinheim an der Murr

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Ein Kind adoptieren

 

Lassen Sie sich von der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes beraten.

  • Sollten Sie sich für eine Bewerbung als Adoptiveltern entscheiden, müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, den Sie im Beratungsgespräch erhalten. Diesen müssen Sie zusammen mit verschiedenen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle abgeben.
  • Sie prüft Ihre Bewerbung sorgfältig. Dabei spielen neben den rechtlichen Aspekten auch soziale Faktoren eine sehr wichtige Rolle. Auf die Feststellung der Eignung haben Sie keinen Rechtsanspruch, nur auf die Überprüfung der Eignung.
  • Wird Ihre Eignung festgestellt, bedeutet dies nicht, dass Sie ein Kind adoptieren werden, da es mehr geeignete Bewerber als Adoptivkinder gibt. Die Adoptionsvermittlungsstelle orientiert sich jeweils daran, welche Bewerber für das zu vermittelnde Kind als Adoptiveltern am besten geeignet sind. Sie müssen warten, bis sich die Adoptionsvermittlungsstelle mit einem Kindervorschlag bei Ihnen meldet. Der Kindervorschlag enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind und ein Foto.
  • Sie haben dann die Gelegenheit, sich in Ruhe zu entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen wollen. Sollten Sie sich dafür aussprechen, findet ein Treffen statt. Bei älteren Kindern werden in der Regel mehrere Begegnungen organisiert.
  • Wenn Sie das Kind schließlich bei sich aufnehmen, beginnt die Zeit der Adoptionspflege. Deren Dauer orientiert sich am Alter des Kindes. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Während der Adoptionspflegezeit stellen Sie einen Adoptionsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Wenn die Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und gegebenenfalls des Kindes vorliegen, kann das Familiengericht nach Beteiligung unter anderem der Adoptionsvermittlungsstelle über den Adoptionsantrag entscheiden.
  • Wird die Adoption befürwortet und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erhält das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und trägt Ihren Familiennamen. Die neu ausgestellte Geburtsurkunde weist Sie als Eltern aus.

Bei der offenen Adoption lernen sich Herkunfts- und Adoptivfamilie kennen. Dies ist bei der Inkognitoadoption nicht der Fall.

 

Freigabevermerk

 

15.01.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg