Dienstleistungen: Stadt Steinheim an der Murr

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Munitionserwerbsschein beantragen

Der Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt.

Der Munitionserwerbsschein wird für eine bestimmte Munitionsart erteilt, sofern diese nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann. Abweichend davon können Munitionssammler oder -sachverständige ein Sammel- oder Fachgebiet eintragen lassen.

Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Für die Aufbewahrung der Munition ist mindestens ein Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertig notwendig.

Voraussetzungen

Sie können die waffenrechtliche Erlaubnis erhalten, wenn Sie volljährig sind, die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und ein anerkennbares Bedürfnis, wie z.B. Schadvogelabwehr, Sammler, Sachverständiger usw., besitzen.

Die zuständige Stelle kann Ihren Antrag beispielsweise aus folgenden Gründen ablehnen:


- Verurteilungen
- verfassungswidrige Bestrebungen
- Suchterkrankungen
- psychische Erkrankungen
- Geschäftsunfähigkeit
- kein anerkennbares Bedürfnis

Entscheidend ist der Sachverhalt im Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Munitionserwerbsschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie können dies z.B. elektronisch über das Serviceportal tun.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie die Erstellung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufgeben.

Fristen

keine

Unterlagen

Bedürfnisnachweis (z.B. bei Schadvogelabwer der Nachweis eines Weinberges oder Obstplatange)

Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann erworben werden:

    • bei behördlich zugelassenen gewerblichen Veranstaltern,
    • bei Schützenverbänden (für deren Mitglieder),
    • im Rahmen einer Jägerprüfung (für angehende Jäger/innnen),
    • im Rahmen einer Fachkundeprüfung bei der IHK (sofern eine Waffenhandelserlaubnis/Waffenherstellungserlaubnis beantragt wurde).

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenverordnung. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist u.a. von den Rückläufen der Zuverlässigkeitsabfragen abhängig.

Sonstiges

keine

Rechtsbehelf

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Rechtsgrundlage

  • Waffengesetz (WaffG) § 10 Absatz 3 Satz 2
  • Waffengesetz (WaffG) § 14
  • Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Freigabevermerk

31.08.2023