Dienstleistungen: Stadt Steinheim an der Murr

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Kraftfahrzeug - Ummeldung nach Umzug beantragen

Verlegt der Halter eines Fahrzeuges seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

  • bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
  • der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.

Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.

Wenn Ihre bisherigen Kennzeichen noch mit Feststoffplaketten versehen sind, benötigen Sie aber neue Kennzeichenschilder mit neuen Stempelplaketten.

Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie in jedem Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

  • Die Ummeldung bei Ihrer neuen Gemeinde ist bereits erfolgt. Nähere
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Im Falle einer Vertretung müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss sich zudem ausweisen können.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertetung müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde stehen Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

Wenn das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Zulassungsbezirk auf Ihren Namen angemeldet war, können Sie Ihre bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug auch nach der Ummeldung bundesweit weiterführen.
Dies gilt auch für Saisonkennzeichen, die nur für einen bestimmten Betriebszeitraum verwendet werden dürfen. Teilen Sie dies der neu zuständigen Zulassungsbehörde bei der Ummeldung mit.
Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt hatten und die Kennzeichen für eine Wiederzulassung reserviert haben, ist eine Mitnahme in einen anderen Verwaltungsbezirk nicht möglich.

Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen. Eine schon existierende Feinstaubplakette für ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug mitnehmen, bleibt weiterhin gültig.

Fristen

Unverzüglich nach erfolgter Ummeldung.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; ein Aufenthaltstitel muss in Verbindung mit einem gültigen nationalen Reisepass vorgelegt werden
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen oder Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein

Wenn Sie Ihr Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk ummelden: zusätzlich

  • gegebenenfalls elektronische Versicherungsbescheinigung (eVB). Klären Sie vorab mit der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob der aktuelle Versicherungsstatus abgefragt werden kann.
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • bisherige Kennzeichenschilder, wenn Sie
    • neue Stempelplaketten zur internetbasierten Außerbetriebsetzung wünschen oder
    • neue Kennzeichenschilder aus technischen Gründen benötigen, zum Beispiel weil Sie Feststoffplaketten hatten oder die Lesbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder
    • eine neue Kennzeichenkombination wünschen.

Wenn Sie Kennzeichen des neu zuständigen Verwaltungsbezirks wünschen: zusätzlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn
    • das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder
    • das Fahrzeug vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war oder
    • wenn der nächste HU-Termin nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist.
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben.

Hinweis: Den Nachweis einer gültigen HU benötigen Sie immer, wenn die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder Stempelung von Kennzeichen erforderlich wird.

Kosten

  • Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Sonstiges

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig:
Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer"

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):
  • § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz (FzZulVweigG):
  • § 1 Verweigerung der Zulassung
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG):
  • § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Freigabevermerk

07.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg