Neue Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung vom 18.02.2025 neue Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ziel der Verwaltung war es, die vom Gesetzgeber geforderte Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen. Das bedeutet, dass die Einnahmen der Stadt aus der Grundsteuer insgesamt gleich bleiben, während sich die Steuerbeträge durch die neuen Hebesätze auf die Grundstückseigentümer:innen anders verteilen, je nach Höhe des Steuermessbescheids des Finanzamtes. Diese aufkommensneutrale Umsetzung wurde auch vom Gemeinderat durchweg befürwortet. Somit konnten die neuen Hebesätze mit einstimmigem Beschluss festgelegt werden. Hier steht Ihnen die neue Hebesatzsatzung zum Download zur Verfügung (PDF-Dokument, 20,71 KB, 26.02.2025).
Neue Hebesätze ab 2025:
Aus der obigen Grundlage ergaben sich folgende neue Hebesätze, die jetzt vom Gemeinderat beschlossen wurden:
- Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 673%
- Grundsteuer B (Grundstücke und Gebäude): 189%
Alte Hebesätze in Steinheim:
Bislang war der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v. H. und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) auf 445 v. H. festgesetzt. Da die alte Grundsteuerregelung zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen ist, mussten die Hebesätze neu berechnet werden.
Grundsteuer C:
Seit 2025 könnten Kommunen auch für unbebaute, aber baureife Grundstücke eine zusätzliche Grundsteuer C festlegen. In Steinheim wurde diese Steuer bislang noch nicht eingeführt. Vom Gemeinderat wird diese jedoch teilweise befürwortet, um Anreize für den Wohnungsbau zu schaffen.
Gewerbesteuer:
Der Gewerbesteuerhebesatz bleibt unverändert bei 380%.
Neue Hebesatzsatzung
Bislang wurden die Hebesätze in der Haushaltssatzung festgelegt und mit dieser beschlossen. Zukünftig müssten bei dieser Handhabung spätestens nach einem Jahr neue Grundsteuerbescheide verschickt werden. Wird stattdessen eine eigene Hebesatzsatzung dafür genutzt, verlängert sich diese Frist auf bis zu sieben Jahre, was eine deutliche Reduzierung der Verwaltungsarbeit bedeutet.
Damit die Fälligkeitstermine (15. Februar) eingehalten werden können, müssten außerdem die jährlichen Steuerforderungen bereits Mitte des 4. Quartals an das Rechenzentrum Komm.ONE, das die Bescheide erstellt, übermittelt werden.
Die Haushaltssatzung kann aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen werden.
Aus diesen Gründen werden die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer nun in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt.
Erster Fälligkeitstermin in diesem Jahr ist entfallen
Für eine aufkommensneutrale Neuberechnung der Hebesätze benötigte die Stadtverwaltung neben den Daten aus den Vorjahren auch eine bestimmte Anzahl von Grundsteuermessbescheiden vom Finanzamt. Diese lagen lange nicht in genügender Anzahl vor, weil zu viele Steuerzahler:innen ihre Erklärungen noch nicht beim Finanzamt eingereicht hatten. Aus diesem Grund konnten die neuen Hebesätze erst jetzt festgelegt werden. Die Grundsteuerbescheide werden nun in Kürze von der Stadt verschickt. Dadurch ist der erste Fälligkeitstermin am 15. Februar entfallen. Die Jahresgrundsteuer wird somit auf die restlichen 3 Fälligkeiten gleichmäßig verteilt. Entrichtete Zahlungen für die Grundsteuer 2025 werden bis zur Zusendung der neuen Grundsteuerbescheide abgewiesen und rückerstattet.
Hintergrundinformationen zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die bisherigen Regeln zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig sind. Der Grund: Die Werte von Grundstücken wurden noch auf Basis von Daten aus dem Jahr 1964 berechnet, was zu erheblichen Ungerechtigkeiten führte. Das Gericht forderte den Gesetzgeber deshalb auf, bis Ende 2019 eine neue Regelung zu schaffen.
Daraufhin wurde eine Reform der Grundsteuer beschlossen. Ein wichtiger Teil dieser Reform war eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Bundesländern erlaubt, eigene Regelungen für die Grundsteuer zu treffen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz verabschiedet.
Neue Berechnung der Grundsteuer in Baden-Württemberg:
- Grundsteuer B (für Grundstücke und Gebäude): Die Berechnung erfolgt nach dem „modifizierten Bodenwertmodell“. Dabei wird der Wert des Grundstücks anhand seiner Fläche und des Bodenrichtwerts bestimmt. Der so ermittelte Grundsteuerwert wird dann mit einer Steuermesszahl multipliziert, die für bebaute Wohngrundstücke einen Abschlag von 30% enthält.
- Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft): Hier übernimmt Baden-Württemberg das Modell des Bundes. Die Bewertung erfolgt auf Basis eines durchschnittlichen Ertragswerts. Eine wichtige Änderung: Wohngebäude auf landwirtschaftlichen Betrieben werden künftig nicht mehr zur Grundsteuer A gezählt, sondern als eigenes Objekt in die Grundsteuer B aufgenommen.