Der Winter naht
icon.crdate11.12.2024
Hinweise der Stadt zur Räum- und Streupflicht
Hinweise der Stadt zur Räum- und Streupflicht
Die Tage werden kürzer und die Temperaturen sinken. Das Thema „Schnee und Glatteis“ wird auch in diesem Winter wieder viele Bürger:innen beschäftigen.
Die Stadt Steinheim verfügt über eine gültige Streupflichtsatzung, in welcher das Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege für Anlieger:innen geregelt ist.
Hier ein paar Antworten zu häufig gestellten Fragen:
Wer muss tätig werden?
Alle Straßenanlieger:innen, d.h. Eigentümer:innen und Besitzer:innen (das sind auch Mieter:innen), deren Grundstück an einer Straße liegt oder einen Zugang zur Straße besitzt oder deren Grundstück nicht mehr als zehn Meter durch eine freie Fläche von der Straße entfernt liegt, müssen räumen und streuen.
Direkt zwischen dem Haus meiner Nachbar:innen und meinem liegt ein öffentlicher Weg/eine öffentliche Treppe, wer von uns beiden ist zuständig?
Beide Parteien sind in diesem Fall gleichermaßen verantwortlich. Sie müssen sich untereinander absprechen und geeignete Maßnahmen abstimmen. Auch wenn die Häuser „hintereinander“ an einer Zufahrt oder einem Zugang zur Straße liegen, haben alle Parteien die gleichen Pflichten. Dies gilt für normale Wege wie auch Treppen/Staffeln.
In unserer Straße gibt es keine Gehwege, muss ich trotzdem räumen und streuen?
Ja, auch in Straßen ohne Gehwege muss gehandelt werden. Hier muss von den Anlieger:innen jeweils 1 Meter Fläche am Fahrbahnrand freigeräumt und gestreut werden.
Mein Nachbar schiebt den von ihm geräumten Schnee immer auf meine Seite der Straße. Darf er das?
Der geräumte Schnee muss entweder auf den Rand des eigenen Gehweges oder - wenn die Fläche hierfür nicht ausreicht – an den Fahrbahnrand geräumt werden. Schnee zu den Nachbar:innen zu schieben ist nicht gestattet.
Meine Nachbarin räumt und streut nicht. Was kann ich tun?
Die Streupflichtsatzung und die gesetzlichen Vorgaben gelten für alle Steinheimer:innen gleichermaßen.
Reden Sie doch einmal mit Ihrer Nachbarin. Vielleicht war sie über die Pflicht nicht informiert oder sie benötigt generell Hilfe oder Rat.
Mein Nachbar streut nur mit Sand, ich finde Salz aber sicherer. Gibt es eine Pflicht, ein bestimmtes Material zu nutzen?
Eine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Materials gibt es nicht. Es muss so gestreut sein, dass Fußgänger:innen die Fläche so sicher wie möglich nutzen können. Es wird empfohlen, Sand, Splitt oder Asche zum Streuen zu verwenden. Wenn die Glättegefahr nicht anders gebannt werden kann, darf auch Salz oder anderes auftauendes Material verwendet werden. Beachten Sie, dass Auftausalze für Bäume und Grünflächen sehr schädlich sein können. Aus diesem Grund ist die Verwendung nur in unbedingt notwendiger Menge gestattet.
Ich bin berufstätig und kann tagsüber nicht räumen und streuen. Kann ich eine Ausnahmeregelung beantragen?
Auch wer berufstätig ist, muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, um der eigenen Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und damit bei Haftungsfragen sicher zu sein. Die besagten Flächen müssen werktags zwischen 7.00 Uhr (sonn- und feiertags 8.00 Uhr) und 21.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn zwischendurch Schnee fällt oder Glätte auftritt, muss nachgeräumt und -gestreut werden. In Abwesenheit muss hier notfalls eine andere Person oder eine private Räumfirma die Verpflichtung übernehmen.
Wälzt die Stadt hier alle Arbeit auf Bürger:innen ab?
Städte und Gemeinden können gem. §41 Abs. 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen von Geh-, Fuß- und Radwegen und weiterer, in einer örtlichen Satzung bestimmter, Flächen auf Straßenanlieger:innen übertragen. Dies ist nicht unüblich und wird an den meisten Orten so praktiziert.
Die Stadt übernimmt auch weiterhin wichtige Funktionen im Winterdienst. So werden Prioritäten-Straßen und wichtige Punkte, wie zum Beispiel Bushaltestellen, Schulcampus, Friedhof sowie viele Rad- und Fußwege auch in den frühen Morgenstunden durch die Männer und Frauen des Winterdienstes mit Maschinen oder manuell geräumt und ggfs. gestreut. Ein städtischer Bereitschaftsdienst sorgt dafür, dass den kompletten Winter über auch bei spontanen Wettereinbrüchen auf den oben genannten Straßen und Wegen für die Sicherheit von Fahrzeugführer:innen, Fußgänger:innen und Radfahrer:innen gesorgt werden kann.
Sie haben noch offene Fragen?
Alle Infos können Sie in unserer aktuellen Streupflichtsatzung (PDF-Dokument, 74,96 KB, 11.09.2020) nachlesen.