Das Ordnungsamt macht darauf aufmerksam, dass Bäume und Sträucher nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen. Damit dies nicht passiert, empfiehlt es sich, die Pflanzen nicht nur bis zur Grundstücksgrenze, sondern noch weiter zurück zuschneiden. Nachdem die Vegetationsperiode am 1. März beginnt, sollte der Rückschnitt möglichst bis Ende Februar erfolgen, damit z.B. Vögel nicht unnötig beim Nestbau gestört werden. Grundstückseigentümer sind jedoch auch darüber hinaus zum Rückschnitt verpflichtet, um das Hineinwachsen in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Radweg, Fahrbahn) zu vermeiden.





