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23.06.2010 Sperrzeitverordnung Marktplatzfest



Rechtsverordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung) am
Marktplatzfest
 
Aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 BGBL. I S. 3418, zul. geändert durch Gesetze vom 21. Juni 2005 BGBL. I S. 1666, vom 21. Juni 2005 BGBL. I S. 1818, durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 BGBL. I S. 2407, durch Gesetz vom 7. September 2007 BGBL. I S. 2246 i. V. m. § 1 Abs. 5 und § 11 Gaststättenverordnung in der Fassung vom 18. Februar 1991 GBl. 1991 S. 195, zul. geändert am 14. Dezember 2004 GBl. S. 895
 
hat der Gemeinderat am 22.06.2010 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
 
§ 1
 
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Stadtteil Steinheim beginnt in der Nacht zum Sonntag am Marktplatzfest um 02.00 Uhr.
 
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
 
§ 2
 
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
 
 
gez. Rosner, Bürgermeister
 
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.
 
 
 


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